Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Medienstaatsvertrag
MStV§ 70 Dauer der Fernsehwerbung
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MStV/70#abs-1 (1) Der Anteil an Sendezeit für Fernsehwerbespots und Teleshopping-Spots darf in den Zeiträumen von 6.00 Uhr bis 18.00 Uhr, von 18.00 Uhr bis 23.00 Uhr sowie von 23.00 Uhr bis 24.00 Uhr jeweils 20 vom Hundert dieses Zeitraums nicht überschreiten. Satz 1 gilt nicht für Produktplatzierungen und Sponsorhinweise.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MStV/70#abs-2 (2) Hinweise des Rundfunkveranstalters auf eigene Sendungen und auf Begleitmaterialien, die direkt von diesen Sendungen abgeleitet sind, oder auf Sendungen, Rundfunkprogramme oder rundfunkähnliche Telemedien anderer Teile derselben Sendergruppe, unentgeltliche Beiträge im Dienst der Öffentlichkeit einschließlich von Spendenaufrufen zu Wohlfahrtszwecken, gesetzliche Pflichthinweise und neutrale Einzelbilder zwischen redaktionellen Inhalten und Fernsehwerbe- oder Teleshoppingspots sowie zwischen einzelnen Spots gelten nicht als Werbung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MStV/70#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 sowie § 9 gelten nicht für reine Werbekanäle.