Gesetze / Wein-Vergünstigungsverordnung
WeinVergV§ 3 Anträge, Forderungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WeinVergV/3#abs-1 (1) Vergünstigungen nach § 1 werden auf schriftlichen Antrag gewährt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WeinVergV/3#abs-2 (2) Vergünstigungen werden durch Bescheid festgesetzt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WeinVergV/3#abs-3 (3)