Gesetze / Wein-Vergünstigungsverordnung

WeinVergV

§ 2 Zuständige Stellen

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WeinVergV/2#abs-1 (1) Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist vorbehaltlich des Absatzes 2 die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WeinVergV/2#abs-2 (2) Zuständig für die Prüfung von Menge und Alkoholgehalt des zur Destillation bestimmten Weines oder Brennweines und für die Überwachung der Destillation ist die Bundesfinanzverwaltung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WeinVergV/2#abs-3 (3) (weggefallen)

§ 1 § 3