Wein-Vergünstigungsverordnung
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 10.11.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.
(1) Vergünstigungen nach § 1 werden auf schriftlichen Antrag gewährt.
(2) Vergünstigungen werden durch Bescheid festgesetzt.
(3)