§ 3 WeinVergV — Anträge, Forderungen

Wein-Vergünstigungsverordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 10.11.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Vergünstigungen nach § 1 werden auf schriftlichen Antrag gewährt.

(2) Vergünstigungen werden durch Bescheid festgesetzt.

(3)