Anlage 1 Grundsätze zur Anerkennung von Witterungsverhältnissen als für den Weinanbau außergewöhnlich ungünstige Witterungsverhältnisse (zu § 15 Absatz 3a Weinverordnung)
Stand: 10.06.2019
(Fundstelle: BGBl. I 2018, 2481)
Den Weinanbau betreffend werden Witterungsverhältnisse als außergewöhnlich ungünstig angesehen, wenn entweder die unter Nummer 1 oder Nummer 2 dargestellten Bedingungen anhand der Berechnungen des Deutschen Wetterdienstes (DWD) erfüllt sind:
Als außergewöhnlich ungünstige Witterungsverhältnisse werden ebenfalls anerkannt, Witterungsverhältnisse, die eine Anhebung des natürlichen Alkoholgehaltes um 0,5 Volumenprozent im Weinbau erforderlich machen und durch das Verfahren nach Nummer 1 und Nummer 2 nicht erfasst werden, insbesondere Extremwetterereignisse wie Hagel, Dürre/extreme Trockenheit und Frostereignisse.
Das massenweise witterungsbedingte Auftreten von Schadinsekten, wie z. B. der Kirschessigfliege, wird einer außergewöhnlich ungünstigen Witterung gleichgestellt.
Änderungsverlauf
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14.12.2018 Ausfertigung
Anlage 1 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (BGBl. I 2480)
BGBl. 2018 I S. 2480
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04.01.2016 Ausfertigung
Anlage 1 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Januar 2016 (BGBl. I 2)
BGBl. 2016 I S. 2
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