§ 8 Umstrukturierung und Umstellung*%(zu § 3b Absatz 3 i.V.m. § 53 Absatz 1 und § 54 Absatz 1 des Weingesetzes)
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WeinV%201995/8?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Landesregierungen erlassen durch Rechtsverordnung unter Beachtung der maßgeblichen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union die Vorschriften über die Voraussetzungen und das Verfahren für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WeinV%201995/8?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festzulegende
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WeinV%201995/8?asof=2019-06-10#abs-3 (3) (weggefallen)
Änderungsverlauf
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04.11.2023 Ausfertigung
§ 8 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. November 2023 (BGBl. I Nr. 304)
BGBl. 2023 I Nr. 304
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15.06.2010 Ausfertigung
§ 8 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juni 2010 (BGBl. I 800)
BGBl. 2010 I S. 800
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.