§ 34a Crémant, Winzersekt (zu § 24 Absatz 2, auch i. V. m. § 54 Absatz 1 des Weingesetzes)
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WeinV%201995/34a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Bei einem Sekt b.A. darf die Angabe „Crémant“ nur gebraucht werden, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WeinV%201995/34a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung zusätzliche Voraussetzungen für die Verwendung der Bezeichnung „Crémant“ festlegen, soweit dies erforderlich ist, um regionalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WeinV%201995/34a?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Ein Sekt b.A. darf unter der Bezeichnung „Winzersekt“ nur in Verkehr gebracht werden, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:
Änderungsverlauf
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11.10.2021 Ausfertigung
§ 34a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Oktober 2021 (BGBl. I 4683)
BGBl. 2021 I S. 4683
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15.06.2010 Ausfertigung
§ 34a neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juni 2010 (BGBl. I 800)
BGBl. 2010 I S. 800
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.