§ 13a Herstellung von aromatisierten weinhaltigen Getränken, aromatisierten weinhaltigen Cocktails und aromatisiertem Wein
Für aromatisierte weinhaltige Getränke, aromatisierte weinhaltige Cocktails und aromatisierten Wein, die in den Verkehr gebracht werden, gilt § 3 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 4 der Aromenverordnung entsprechend, soweit dort Stoffe zur Geschmacksbeeinflussung von Aromen zugelassen sind. In Satz 1 genannte Getränke dürfen, wenn sie in den Verkehr gebracht werden, keinen Gehalt an Chinarindearoma, Chinin oder seinen Salzen, als Chinin berechnet, aufweisen, der in einem Liter 300 Milligramm übersteigt.
Änderungsverlauf
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03.05.2021 Ausfertigung
§ 13a aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2021 (BGBl. I 866)
BGBl. 2021 I S. 866
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29.09.2011 Ausfertigung
§ 13a neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. September 2011 (BGBl. I 1996)
BGBl. 2011 I S. 1996
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