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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2011, S. 1996
BGBl. 2011 I S. 1996 · 12.488 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Zweite Verordnung
zur Änderung der Aromenverordnung
und anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen
Vom 29. September 2011
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet
– auf Grund des § 7 Absatz 2 Nummer 1, des § 13 Absatz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a
und des § 35 Nummer 1 bis 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekannt-
machung vom 22. August 2011 (BGBl. I S. 1770), im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Technologie,
– auf Grund des § 13 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und des § 65 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Lebensmittel- und
Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2011 (BGBl. I S. 1770), sowie
– auf Grund des § 13 Absatz 3 Nummer 1 und 3 und des § 16 Absatz 2 Satz 1 des Weingesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66):
Artikel 1
Änderung
der Aromenverordnung
Die Aromenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Mai 2006 (BGBl. I S. 1127), die zuletzt
durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. September 2008 (BGBl. I S. 1911) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Die §§ 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„§ 1
Begriffsbestimmung
(1) Aromen im Sinne dieser Verordnung sind Erzeugnisse gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Verord-
nung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen
und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie
zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG)
Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 34, L 105 vom 27.4.2010, S. 115).
(2) Als Aromen im Sinne dieser Verordnung gelten nicht Erzeugnisse gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verord-
nung (EG) Nr. 1334/2008.
§2
Verbote und Beschränkungen
Verzehrfertige Lebensmittel, die Chinin enthalten, dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden,
wenn dessen Gehalt die in Anlage 4 festgesetzten Höchstmengen nicht überschreitet.“
2. § 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 4
Hinweise auf natürliche Herkunft
Aromen, die zur Abgabe an Verbraucherinnen und Verbraucher im Sinne des § 3 Nummer 4 des Lebens-
mittel- und Futtermittelgesetzbuches bestimmt sind, und in deren Verkehrsbezeichnung der Begriff „natürlich“
verwendet wird, dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn der Begriff „natürlich“ im
Einklang mit Artikel 17 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 verwendet
wird.“

3. Die §§ 4a und 4b werden aufgehoben.
4. § 5a wird aufgehoben.
5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird aufgehoben.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 2 Abs. 3 Satz 3 oder Abs. 4“ durch die Angabe „§ 2“ ersetzt.
b) Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. entgegen § 4 dort genannte Aromen in den Verkehr bringt oder“.
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
„(3a) Nach § 59 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird
bestraft, wer entgegen Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 16 der Verordnung (EG)
Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und
bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie
zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG)
Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 34) Aromen in den Verkehr bringt,
in deren Verkehrsbezeichnung der Begriff „natürlich“ nicht richtig verwendet wird.“
d) In Absatz 5 werden die Wörter „Absatz 2, 3 oder 4“ durch die Wörter „Absatz 2, 3, 3a oder Absatz 4“ ersetzt.
e) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futter-
mittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 in Verbin-
dung mit Artikel 15 Absatz 1 oder entgegen Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 Aromen in
den Verkehr bringt, die nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind.“
f) Absatz 7 wird aufgehoben.
6. Die Anlagen 1 bis 3 werden aufgehoben.
7. Anlage 4 wird wie folgt neu gefasst:
„Anlage 4
(zu § 2)
Höchstmengen an bestimmten Stoffen
in verzehrfertigen aromatisierten Lebensmitteln
andere
Getränke
Stoffe Lebensmittel Sonderregelungen
mg/kg
mg/kg
Chinin 0 0 300 mg/kg in Spirituosen
85 mg/kg in alkoholfreien Erfrischungsgetränken“.
Artikel 2
Änderung
der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung
Die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1999
(BGBl. I S. 2464), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Juni 2010 (BGBl. I S. 752) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 3 Nummer 7 und 8 werden aufgehoben.
2. § 6 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Bei der Verwendung von Aromen sind diese gemäß Anhang III der Richtlinie 2000/13/EG, der durch
Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezem-
ber 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf
Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG)
Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 34, L 105
vom 27.4.2010, S. 115) neu gefasst worden ist, zu kennzeichnen. Abweichend von Satz 1 sind
1. Chinin oder dessen Salze als solche oder als Chinin und
2. Koffein als solches
unmittelbar nach der Bezeichnung „Aroma“ anzugeben.“

Artikel 3
Änderung
der Lebensmittelbestrahlungsverordnung
Die Lebensmittelbestrahlungsverordnung vom 14. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1730), die zuletzt durch Artikel 359
der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 5 werden die Wörter „§ 6 Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe b“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 2 Nummer 8
Buchstabe b“ ersetzt.
2. Im § 7 Absatz 3 werden die Wörter „Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz“
durch die Wörter „Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung
der Verordnung über vitaminisierte Lebensmittel
Die Verordnung über vitaminisierte Lebensmittel in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
2125-4-23, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. Mai 2004
(BGBl. I S. 1011) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1a Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Vorschriften der Verordnung über Nahrungsergänzungsmittel bleiben unberührt.“
2. § 2a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 52 Abs. 1 Nr. 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes“ durch
die Wörter „§ 59 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches“ er-
setzt.
b) In Absatz 4 werden die Wörter „§ 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes“ durch die
Wörter „§ 60 Absatz 1 Nummer 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches“ ersetzt.
c) In Absatz 5 werden die Wörter „§ 54 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes“ durch
die Wörter „§ 60 Absatz 2 Nummer 26 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches“ er-
setzt.
Artikel 5
Änderung
der Weinverordnung
Die Weinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 827), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 19. Juli 2011 (BGBl. I S. 1514) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 13a wird wie folgt gefasst:
„§ 13a
Herstellung
von aromatisierten weinhaltigen Getränken,
aromatisierten weinhaltigen Cocktails und aromatisiertem Wein
Für aromatisierte weinhaltige Getränke, aromatisierte weinhaltige Cocktails und aromatisierten Wein, die in
den Verkehr gebracht werden, gilt § 3 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 4 der Aromenverordnung
entsprechend, soweit dort Stoffe zur Geschmacksbeeinflussung von Aromen zugelassen sind. In Satz 1 ge-
nannte Getränke dürfen, wenn sie in den Verkehr gebracht werden, keinen Gehalt an Chinarindearoma, Chinin
oder seinen Salzen, als Chinin berechnet, aufweisen, der in einem Liter 300 Milligramm übersteigt.“
2. § 52 Absatz 1 Nummer 6 wird aufgehoben.
Artikel 6
Änderung
der BVL-Aufgabenübertragungsverordnung
§ 1 der BVL-Aufgabenübertragungsverordnung vom 4. Juni 2008 (BGBl. I S. 972) wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 4 wird der abschließende Punkt durch ein Komma ersetzt.
2. Folgende Nummern 5 und 6 werden angefügt:
„5. zuständige nationale Behörde nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a und b der Verordnung (EG) Nr. 2065/2003
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. November 2003 über Raucharomen zur tatsächlichen
oder beabsichtigten Verwendung in oder auf Lebensmitteln (ABl. L 309 vom 26.11.2003, S. 1) in der jeweils
geltenden Fassung,
6. zuständige nationale Behörde nach Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmit-
telzusatzstoffe, -enzyme und -aromen (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.“

Artikel 7
Neubekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-
schutz kann den Wortlaut der Aromenverordnung in der vom 14. Oktober 2011
an geltenden Fassung neu bekannt machen.
Artikel 8
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 29. September 2011
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2011 I S. 1996. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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