Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Weinrechtsdurchführungsverordnung
WeinRDV§ 13 Vereinfachte Weinbuchführung (zu § 11 Absatz 1 Satz 2 der Wein-Überwachungsverordnung)
Stand: 02.08.2026
§ 11 Absatz 1 Satz 1 der Wein-Überwachungsverordnung gilt unter den dort genannten Voraussetzungen auch für selbst erzeugten Traubenmost und Wein.