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WeinRDV

§ 14 Moderne Weinbuchführung (zu § 12 Absatz 2 der Wein-Überwachungsverordnung)

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WeinRDV/14#abs-1 (1) Der Anwender von Buchführungsverfahren auf der Grundlage der automatisierten Datenverarbeitung ist verpflichtet, der zuständigen Behörde innerhalb eines Monats das Verfahren anzuzeigen. Der Anwender hat der zuständigen Behörde oder den von ihr beauftragten Personen die Prüfung des angewendeten Buchführungsverfahrens zu ermöglichen. Er hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Im begründeten Einzelfall kann die zuständige Behörde dem Anwender die Anwendung eines Buchführungsverfahrens untersagen oder von der Erfüllung weiterer Auflagen abhängig machen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WeinRDV/14#abs-2 (2) Werden die Genehmigungsvoraussetzungen für Buchführungsverfahren auf der Grundlage der automatisierten Datenverarbeitung geändert oder weitere Auflagen erteilt, so sind die Maßnahmen, die zur Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen oder der weiteren Auflagen notwendig sind, unverzüglich zu ergreifen. Sind die geänderten Genehmigungsvoraussetzungen oder die weiteren Auflagen nach Ablauf von drei Monaten nicht erfüllt, so kann der Anwender verpflichtet werden, zusätzliche Aufzeichnungen anzufertigen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WeinRDV/14#abs-3 (3) Werden die Genehmigungsverfahren für Buchführungsverfahren geändert, so kann der Anwender dieser Buchführungsverfahren die in seinem Besitz befindlichen Bücher und Formulare bis zur Erschöpfung der Bestände verwenden, wenn er die geänderten Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt.

§ 13 § 15