Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Weinrechtsdurchführungsverordnung
WeinRDV§ 12 (zu § 32c Absatz 2 der Weinverordnung)
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WeinRDV/12#abs-1 (1) Für die Herstellung von Wein mit der Bezeichnung „Classic“ werden für den
zu Brandenburg gehörenden Teil des bestimmten Anbaugebietes Saale-Unstrut die Rebsorten Weißer Burgunder, Kerner, Müller-Thurgau, Blauer Portugieser, Weißer Riesling, Grüner Silvaner, Blauer Spätburgunder, Traminer,
zu Brandenburg gehörenden Teil des bestimmten Anbaugebietes Sachsen die Rebsorten Weißer Burgunder, Weißer Riesling, Ruländer, Blauer Spätburgunder, Traminer
festgelegt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WeinRDV/12#abs-2 (2) Für die Herstellung von Wein mit der Bezeichnung „Selection“ werden für den
zu Brandenburg gehörenden Teil des bestimmten Anbaugebietes Saale-Unstrut die Rebsorten Weißer Burgunder, Weißer Riesling, Grüner Silvaner, Blauer Spätburgunder,
zu Brandenburg gehörenden Teil des bestimmten Anbaugebietes Sachsen die Rebsorten Weißer Burgunder, Weißer Riesling, Ruländer, Blauer Spätburgunder, Traminer
festgelegt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WeinRDV/12#abs-3 (3) Synonyme der Rebsorten können zur Bezeichnung verwendet werden. Die synonymen Bezeichnungen ergeben sich aus der Anlage 5 Spalte 3.