Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Weinrechtsdurchführungsverordnung

WeinRDV

§ 12 (zu § 32c Absatz 2 der Weinverordnung)

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WeinRDV/12#abs-1 (1) Für die Herstellung von Wein mit der Bezeichnung „Classic“ werden für den

zu Brandenburg gehörenden Teil des bestimmten Anbaugebietes Saale-Unstrut die Rebsorten Weißer Burgunder, Kerner, Müller-Thurgau, Blauer Portugieser, Weißer Riesling, Grüner Silvaner, Blauer Spätburgunder, Traminer,

zu Brandenburg gehörenden Teil des bestimmten Anbaugebietes Sachsen die Rebsorten Weißer Burgunder, Weißer Riesling, Ruländer, Blauer Spätburgunder, Traminer

festgelegt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WeinRDV/12#abs-2 (2) Für die Herstellung von Wein mit der Bezeichnung „Selection“ werden für den

zu Brandenburg gehörenden Teil des bestimmten Anbaugebietes Saale-Unstrut die Rebsorten Weißer Burgunder, Weißer Riesling, Grüner Silvaner, Blauer Spätburgunder,

zu Brandenburg gehörenden Teil des bestimmten Anbaugebietes Sachsen die Rebsorten Weißer Burgunder, Weißer Riesling, Ruländer, Blauer Spätburgunder, Traminer

festgelegt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WeinRDV/12#abs-3 (3) Synonyme der Rebsorten können zur Bezeichnung verwendet werden. Die synonymen Bezeichnungen ergeben sich aus der Anlage 5 Spalte 3.

§ 11 § 13