Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Weinrechtsdurchführungsverordnung
WeinRDV§ 11 Auszeichnungen (zu § 24 Absatz 4 Nummer 1 des Weingesetzes)
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WeinRDV/11#abs-1 (1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Auszeichnungen und ähnliche Angaben anerkennen, wenn diese in einem Wettbewerb entsprechend § 30 Absatz 1 bis 3 und 5 der Weinverordnung vergeben werden. Der Antragsteller legt mit dem Antrag eine Satzung zur Durchführung des Wettbewerbs zur Anerkennung vor.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WeinRDV/11#abs-2 (2) Soweit es sich um Auszeichnungen und ähnliche Angaben für Erzeugnisse der im Land Brandenburg belegenen Teile der bestimmten Anbaugebiete Saale-Unstrut und Sachsen handelt, ergeht eine Anerkennung nach Absatz 1 durch die zuständige Behörde nur im Einvernehmen mit den Anbauverbänden dieser Anbaugebiete.