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# § 11 WeinRDV (Brandenburg) — Auszeichnungen (zu § 24 Absatz 4 Nummer 1 des Weingesetzes)

Weinrechtsdurchführungsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Auszeichnungen und ähnliche Angaben anerkennen, wenn diese in einem Wettbewerb entsprechend § 30 Absatz 1 bis 3 und 5 der Weinverordnung vergeben werden. Der Antragsteller legt mit dem Antrag eine Satzung zur Durchführung des Wettbewerbs zur Anerkennung vor.

(2) Soweit es sich um Auszeichnungen und ähnliche Angaben für Erzeugnisse der im Land Brandenburg belegenen Teile der bestimmten Anbaugebiete Saale-Unstrut und Sachsen handelt, ergeht eine Anerkennung nach Absatz 1 durch die zuständige Behörde nur im Einvernehmen mit den Anbauverbänden dieser Anbaugebiete.

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Zitiervorschlag: § 11 WeinRDV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/WeinRDV/11

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