§ 30 Begleitpapiere
Stand: 10.06.2019
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung einer ausreichenden Überwachung
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 30 WeinG 1994 →
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Änderungsverlauf
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02.10.2014 Ausfertigung
§ 30 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (BGBl. I 1586)
BGBl. 2014 I S. 1586
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