§ 22e Antrag auf Schutz einer geografischen Angabe nach der Verordnung (EU) Nr. 251/2014
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WeinG%201994/22e#abs-1 (1) Anträge auf Eintragung einer geografischen Angabe in das Register der geschützten geografischen Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse, das von der Europäischen Kommission nach Artikel 21 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 251/2014 unterhalten wird, sind bei der Bundesanstalt zu stellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WeinG%201994/22e#abs-2 (2) § 22c Absatz 2 und 5 bis 7 ist auf Anträge nach Absatz 1 entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch für das in Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 251/2014 genannte Einspruchsverfahren sowie das Verfahren zur Änderung einer Produktspezifikation gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 251/2014.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WeinG%201994/22e#abs-3 (3) § 22c Absatz 3 ist auf Anträge nach Absatz 1 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass für die dort genannte Stellungnahme auf den Ort der Herstellung des zu schützenden aromatisierten Weinerzeugnisses abzustellen ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WeinG%201994/22e#abs-4 (4) § 22c Absatz 4 ist auf Anträge nach Absatz 1 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass bei der Zusammensetzung des Fachausschusses als Vertreter der Weinwirtschaft Verbände berücksichtigt werden sollen, deren Mitglieder sich mit der Herstellung und dem Handel aromatisierter Weinerzeugnisse befassen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WeinG%201994/22e#abs-5 (5) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen zu erlassen über
Änderungsverlauf
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02.10.2014 Ausfertigung
§ 22e geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (BGBl. I 1586)
BGBl. 2014 I S. 1586
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