Gesetze / Weinförderverordnung
WeinFöGewV§ 6 Auswahlverfahren; Subdelegation
Stand: 02.09.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WeinF%C3%B6GewV/6#abs-1 (1) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung für die Förderung von Maßnahmen Folgendes festlegen:
Prioritätskriterien und Gewichtungspunkte nach Satz 1 Nummer 1
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WeinF%C3%B6GewV/6#abs-2 (2) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung kann im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein dem Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 entsprechendes Auswahlverfahren festlegen. Sie hat sicherzustellen, dass Kleinerzeuger im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 Zugang zu der Förderung von Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 7 haben und dabei angemessen berücksichtigt werden.