Gesetze / Weinförderverordnung
WeinFöGewV§ 5 (doppelt) Antragsinhalt
Stand: 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WeinF%C3%B6GewV/5#abs-1 (1) Ein Antrag auf Förderung einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 hat die Beschreibung der beantragten Maßnahme, die betreffende Fläche und die geplante Frist für ihre Durchführung zu enthalten. Die zuständige Stelle kann weitere Angaben fordern, soweit dies zur Überprüfung der spezifischen Fördervoraussetzungen erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WeinF%C3%B6GewV/5#abs-2 (2) Ein Antrag nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 hat folgendes zu enthalten:
Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WeinF%C3%B6GewV/5#abs-3 (3) Ein Antrag nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 hat einen Nachweis über das Bestehen der zu fördernden Ernteversicherung zu enthalten, dem die versicherten Risiken, der Umfang der versicherten Fläche und die gezahlten Kosten der Versicherungsprämie zu entnehmen sind. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WeinF%C3%B6GewV/5#abs-4 (4) Ein Antrag nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 oder 5 hat folgendes zu enthalten:
Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WeinF%C3%B6GewV/5#abs-5 (5) Für einen Antrag nach § 1 Absatz 2 Nummer 6 gilt Absatz 2 entsprechend.