Gesetze / Weinförderverordnung WeinFöGewV § 6 Nicht förderfähige und förderfähige Kosten Bund3 Fassungen Historische Fassung — Stand 16.11.2023 bis 25.10.2024. Zur aktuellen Fassung → Die nicht förderfähigen und förderfähigen Kosten der Maßnahmen nach § 2 richten sich nach den Bestimmungen des GAP-Strategieplanes.