Gesetze / Weinförderverordnung
WeinFöGewV§ 4 Antragsinhalt
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WeinF%C3%B6GewV/4?asof=2023-11-16#abs-1 (1) Ein Antrag auf Förderung einer Maßnahme nach § 2 Absatz 1 hat die Beschreibung der beantragten Maßnahme, die betreffende Fläche und die geplante Frist für ihre Durchführung zu enthalten. Die zuständige Behörde kann weitere Angaben fordern, soweit dies zur Überprüfung der spezifischen Fördervoraussetzungen erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WeinF%C3%B6GewV/4?asof=2023-11-16#abs-2 (2) Ein Antrag nach § 2 Absatz 2 hat folgendes zu enthalten:
Die zuständige Behörde kann weitere Angaben fordern, soweit dies zur Überprüfung der spezifischen Fördervoraussetzungen erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WeinF%C3%B6GewV/4?asof=2023-11-16#abs-3 (3) Ein Antrag nach § 2 Absatz 4 oder 5 hat folgendes zu enthalten:
Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.