Gesetze / Weinförderverordnung

WeinFöGewV

§ 16 Rechnungsführung

Bund2 Fassungen

Die im Rahmen einer Maßnahme getätigten Ausgaben sind auf Anforderung der zuständigen Stelle durch Rechnungen, Zahlungsnachweise oder andere Nachweise zu belegen. Rechnungen müssen dem oder der Begünstigten zuordenbar sein.

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