Gesetze / Weinförderverordnung

WeinFöGewV

§ 16 Rechnungsführung

Stand: 25.10.2024

Bund2 Fassungen

Die im Rahmen einer Maßnahme getätigten Ausgaben sind auf Anforderung der zuständigen Stelle durch Rechnungen, Zahlungsnachweise oder andere Nachweise zu belegen, sofern keine vereinfachten Kostenoptionen nach Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe b, c und d der Verordnung (EU) 2021/2115 zur Anwendung kommen. Rechnungen müssen dem oder der Begünstigten zuordenbar sein.

§ 15 § 17