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# § 16 WeinFöGewV — Rechnungsführung

Weinförderverordnung  
Historische Fassung: Stand 16.11.2023 bis 25.10.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die im Rahmen einer Maßnahme getätigten Ausgaben sind auf Anforderung der zuständigen Stelle durch Rechnungen, Zahlungsnachweise oder andere Nachweise zu belegen. Rechnungen müssen dem oder der Begünstigten zuordenbar sein.

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Zitiervorschlag: § 16 WeinFöGewV

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/WeinF%C3%B6GewV/16?asof=2023-11-16

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