Gesetze / Weinförderverordnung

WeinFöGewV

§ 14 Umstrukturierung und Umstellung

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WeinF%C3%B6GewV/14?asof=2023-11-16#abs-1 (1) Die Mindestparzellengröße einer Maßnahme nach § 2 Absatz 1, die sich aus der Umstrukturierung und Umstellung ergeben muss, darf 20 Ar nicht unterschreiten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WeinF%C3%B6GewV/14?asof=2023-11-16#abs-2 (2) Um der besonderen Weinbaustruktur einzelner Länder Rechnung zu tragen, darf abweichend von Absatz 1 die Mindestparzellengröße

1.
in den Ländern Baden-Württemberg, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen auf mindestens drei Ar und
2.
in den übrigen Ländern auf mindestens fünf Ar

festgelegt werden.

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