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# § 14 WeinFöGewV — Umstrukturierung und Umstellung

Weinförderverordnung  
Historische Fassung: Stand 16.11.2023 bis 25.10.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Mindestparzellengröße einer Maßnahme nach § 2 Absatz 1, die sich aus der Umstrukturierung und Umstellung ergeben muss, darf 20 Ar nicht unterschreiten.

(2) Um der besonderen Weinbaustruktur einzelner Länder Rechnung zu tragen, darf abweichend von Absatz 1 die Mindestparzellengröße

- 1. in den Ländern Baden-Württemberg, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen auf mindestens drei Ar und

- 2. in den übrigen Ländern auf mindestens fünf Ar

festgelegt werden.

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Zitiervorschlag: § 14 WeinFöGewV

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/WeinF%C3%B6GewV/14?asof=2023-11-16

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