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§ 14 WeinFöGewV — Umstrukturierung und Umstellung

Weinförderverordnung

Historische Fassung: Stand 16.11.2023 bis 25.10.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Mindestparzellengröße einer Maßnahme nach § 2 Absatz 1, die sich aus der Umstrukturierung und Umstellung ergeben muss, darf 20 Ar nicht unterschreiten.

(2) Um der besonderen Weinbaustruktur einzelner Länder Rechnung zu tragen, darf abweichend von Absatz 1 die Mindestparzellengröße

1.
in den Ländern Baden-Württemberg, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen auf mindestens drei Ar und
2.
in den übrigen Ländern auf mindestens fünf Ar

festgelegt werden.