Gesetze / Weinförderverordnung

WeinFöGewV

§ 12 Änderung von Maßnahmen der Begünstigten

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WeinF%C3%B6GewV/12?asof=2023-11-16#abs-1 (1) Jede Änderung einer geförderten Maßnahme ist der zuständigen Stelle von der oder dem Begünstigten schriftlich mitzuteilen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WeinF%C3%B6GewV/12?asof=2023-11-16#abs-2 (2) Die Änderung eines Teiles einer genehmigten Maßnahme, die zu einer wesentlichen Änderung der genehmigten Maßnahme insgesamt führt, ist der zuständigen Stelle unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WeinF%C3%B6GewV/12?asof=2023-11-16#abs-3 (3) Geringfügige Änderungen innerhalb der genehmigten Maßnahme können ohne vorherige Genehmigung vorgenommen werden, sofern sich diese Änderungen für keinen Teil der Maßnahme auf die Förderfähigkeit und die allgemeinen Ziele auswirken.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WeinF%C3%B6GewV/12?asof=2023-11-16#abs-4 (4) Insbesondere können Mittelübertragungen zwischen Teilmaßnahmen einer bereits genehmigten Maßnahme für jede Teilmaßnahme vorgenommen werden, sofern der Gesamtbetrag der genehmigten Förderung für die Maßnahme insgesamt nicht überschritten wird.

§ 12 § 14