Gesetze / Weinförderverordnung

WeinFöGewV

§ 12 Mindestparzellengröße bei der Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen

Stand: 25.10.2024

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WeinF%C3%B6GewV/12#abs-1 (1) Die Mindestparzellengröße einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 1, die sich aus der Umstrukturierung und Umstellung ergeben muss, darf 20 Ar nicht unterschreiten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WeinF%C3%B6GewV/12#abs-2 (2) Um der besonderen Weinbaustruktur einzelner Länder Rechnung zu tragen, können die zuständigen Stellen abweichend von Absatz 1 die Mindestparzellengröße

1.
in den Ländern Baden-Württemberg, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen auf mindestens drei Ar und
2.
in den übrigen Ländern auf mindestens fünf Ar

festlegen.

§ 11 § 13