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# § 12 WeinFöGewV — Änderung von Maßnahmen der Begünstigten

Weinförderverordnung  
Historische Fassung: Stand 16.11.2023 bis 25.10.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Jede Änderung einer geförderten Maßnahme ist der zuständigen Stelle von der oder dem Begünstigten schriftlich mitzuteilen.

(2) Die Änderung eines Teiles einer genehmigten Maßnahme, die zu einer wesentlichen Änderung der genehmigten Maßnahme insgesamt führt, ist der zuständigen Stelle unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

(3) Geringfügige Änderungen innerhalb der genehmigten Maßnahme können ohne vorherige Genehmigung vorgenommen werden, sofern sich diese Änderungen für keinen Teil der Maßnahme auf die Förderfähigkeit und die allgemeinen Ziele auswirken.

(4) Insbesondere können Mittelübertragungen zwischen Teilmaßnahmen einer bereits genehmigten Maßnahme für jede Teilmaßnahme vorgenommen werden, sofern der Gesamtbetrag der genehmigten Förderung für die Maßnahme insgesamt nicht überschritten wird.

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Zitiervorschlag: § 12 WeinFöGewV

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/WeinF%C3%B6GewV/12?asof=2023-11-16

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