Gesetze / Wein-Alkohol-Absatz-Verordnung
WeinAlkoAbsV§ 2 Zuständigkeit
Stand: 10.06.2019
Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt), soweit nicht nach Maßgabe dieser Verordnung die Bundesfinanzverwaltung zuständig ist.