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# § 3 WeinAlkoAbsV — Überwachung

Wein-Alkohol-Absatz-Verordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Alkohol wird vom Zeitpunkt der Abgabe aus dem Interventionslager bis zu seiner Verwendung, Verarbeitung oder Ausfuhr aus Marktordnungsgründen der amtlichen Überwachung durch die Bundesfinanzverwaltung nach Maßgabe dieser Verordnung unterstellt.

(2) Überwachende Zollstelle ist die Zollstelle, in deren Bezirk der Alkohol verwendet oder verarbeitet wird, im Falle der Ausfuhr in unverändertem Zustand die Zollstelle, in deren Bezirk das abgebende Interventionslager gelegen ist. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(3) Die Überwachung dauert bis zur Beendigung der nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Verwendung oder Verarbeitung, im Falle der Ausfuhr in unverändertem Zustand oder nach Verarbeitung bis zum Verlassen des Zollgebiets der Gemeinschaft.

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Zitiervorschlag: § 3 WeinAlkoAbsV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/WeinAlkoAbsV/3

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