Gesetze / Weinkonsum-Auswirkungs-Sachverständigenausschuss-Verordnung
WeinASachV§ 4 Besondere Sachverständige
Stand: 10.06.2019
Der Sachverständigenausschuss kann zu einzelnen Fragestellungen bezüglich der Bewertung von Informationen weitere Sachverständige anhören. Jedes Mitglied kann dazu, schon vor einer Sitzung, Vorschläge unterbreiten.