Gesetze / Weinkonsum-Auswirkungs-Sachverständigenausschuss-Verordnung
WeinASachV§ 5 Ehrenamtliche Tätigkeit, Verfahrensbestimmungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WeinASachV/5#abs-1 (1) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WeinASachV/5#abs-2 (2) Die §§ 83 bis 86, 89 bis 91 und 93 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten entsprechend.