Gesetze / Weinkonsum-Auswirkungs-Sachverständigenausschuss-Verordnung

WeinASachV

§ 3 Weitere Teilnahme an den Sitzungen

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WeinASachV/3#abs-1 (1) Vertreter des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft und des Bundesministeriums für Gesundheit können jederzeit an den Sitzungen des Sachverständigenausschusses teilnehmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WeinASachV/3#abs-2 (2) Neben dem oder der Vorsitzenden können auch weitere Vertreter oder Vertreterinnen der Bundesanstalt teilnehmen.

§ 2 § 4