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§ 4 WeinASachV — Besondere Sachverständige

Weinkonsum-Auswirkungs-Sachverständigenausschuss-Verordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Sachverständigenausschuss kann zu einzelnen Fragestellungen bezüglich der Bewertung von Informationen weitere Sachverständige anhören. Jedes Mitglied kann dazu, schon vor einer Sitzung, Vorschläge unterbreiten.