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§ 3 WeinASachV — Weitere Teilnahme an den Sitzungen

Weinkonsum-Auswirkungs-Sachverständigenausschuss-Verordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Vertreter des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft und des Bundesministeriums für Gesundheit können jederzeit an den Sitzungen des Sachverständigenausschusses teilnehmen.

(2) Neben dem oder der Vorsitzenden können auch weitere Vertreter oder Vertreterinnen der Bundesanstalt teilnehmen.