Gesetze / Weinüberwachungsverordnung WeinÜV § 29 Straftaten Stand: 02.09.2026 Bund Nach § 48 Absatz 1 Nummer 2 des Weingesetzes wird bestraft, wer entgegen § 1 Absatz 1 Satz 2 Wein in den Verkehr bringt, einführt oder ausführt.