Gesetze / Weinüberwachungsverordnung

WeinÜV

§ 28 Zollanschlüsse, vorübergehende Ausfuhr; Subdelegation

Stand: 02.09.2026

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Wein%C3%9CV%202026/28#abs-1 (1) Ein zur Einfuhr bereits zugelassenes Erzeugnis bedarf bei nur vorübergehender Ausfuhr keiner erneuten Zulassung, wenn nachgewiesen ist, dass es zwischenzeitlich weder behandelt noch umgefüllt worden ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Wein%C3%9CV%202026/28#abs-2 (2) Die Zulassung zur Einfuhr entfällt bei einem in einem Zollanschluss hergestellten Erzeugnis, wenn es unmittelbar aus dem Zollanschluss eingeführt wird.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Wein%C3%9CV%202026/28#abs-3 (3) Die Landesregierung des an den Zollanschluss angrenzenden Landes wird ermächtigt, Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 36 Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 6 des Weingesetzes mit Vorschriften darüber zu erlassen, dass, sofern die Zulassung nach Absatz 2 entfällt, ein in einem Zollanschluss hergestelltes Erzeugnis nur eingeführt werden darf, wenn nachgewiesen wird oder glaubhaft gemacht wird, dass dieses Erzeugnis den in § 25 Absatz 2 Satz 1 genannten Voraussetzungen entspricht.

§ 27 § 29