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§ 29 WeinÜV 2026 — Straftaten

Weinüberwachungsverordnung

Stand: 02.09.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Nach § 48 Absatz 1 Nummer 2 des Weingesetzes wird bestraft, wer entgegen § 1 Absatz 1 Satz 2 Wein in den Verkehr bringt, einführt oder ausführt.