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# § 28 WeinÜV 2026 — Zollanschlüsse, vorübergehende Ausfuhr; Subdelegation

Weinüberwachungsverordnung  
Stand: 02.09.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ein zur Einfuhr bereits zugelassenes Erzeugnis bedarf bei nur vorübergehender Ausfuhr keiner erneuten Zulassung, wenn nachgewiesen ist, dass es zwischenzeitlich weder behandelt noch umgefüllt worden ist.

(2) Die Zulassung zur Einfuhr entfällt bei einem in einem Zollanschluss hergestellten Erzeugnis, wenn es unmittelbar aus dem Zollanschluss eingeführt wird.

(3) Die Landesregierung des an den Zollanschluss angrenzenden Landes wird ermächtigt, Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 36 Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 6 des Weingesetzes mit Vorschriften darüber zu erlassen, dass, sofern die Zulassung nach Absatz 2 entfällt, ein in einem Zollanschluss hergestelltes Erzeugnis nur eingeführt werden darf, wenn nachgewiesen wird oder glaubhaft gemacht wird, dass dieses Erzeugnis den in § 25 Absatz 2 Satz 1 genannten Voraussetzungen entspricht.

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Zitiervorschlag: § 28 WeinÜV 2026

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.09.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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