Gesetze / Wein-Überwachungsverordnung
WeinÜV 1995§ 3 Versuchsgenehmigung (zu § 27 Abs. 2 des Weingesetzes)
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Wein%C3%9CV%201995/3#abs-1 (1) Soweit in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder Europäischen Union nichts anderes bestimmt ist, kann die zuständige Stelle zur Durchführung von Versuchen erlauben, dass bei der Herstellung von Erzeugnissen sowie von Getränken im Sinne des § 26 Abs. 2 des Weingesetzes bestimmte Vorschriften der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder Europäischen Union, des Weingesetzes und der auf Grund des Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnungen unberücksichtigt bleiben. Die Erlaubnis ist unter den dem Versuchsziel gemäßen Bedingungen, insbesondere beschränkt auf die für die Versuche erforderliche Zeit und Menge, zu erteilen und amtlich zu überwachen; im Übrigen gilt § 2 Abs. 2 entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Wein%C3%9CV%201995/3#abs-2 (2) (weggefallen)
Änderungsverlauf
-
04.01.2016 Ausfertigung
§ 3 Abs. 2 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Januar 2016 (BGBl. I 2)
BGBl. 2016 I S. 2
-
06.12.2010 Ausfertigung
§ 3 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2010 (BGBl. I 1828)
BGBl. 2010 I S. 1828
-
27.09.2007 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. September 2007 (BGBl. I 2308)
BGBl. 2007 I S. 2308
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.