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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2007, S. 2308

BGBl. 2007 I S. 2308 · 17.285 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2007, Seite 2308 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2308
                                          Verordnung
            zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen sowie der Aromenverordnung
                                            Vom 27. September 2007

  Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund
– des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2, § 13 Abs. 3 Nr. 1
  und 3, § 15 Nr. 2 und 3, § 16 Abs. 2 Satz 1, § 17
  Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 18 Abs. 4, § 21 Abs. 1 Nr. 1, 3
  und 5 und Abs. 2, § 24 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und Abs. 3
  Nr. 1 und 2, § 27 Abs. 2, § 33 Abs. 1 Nr. 1 und 2,
  dabei § 13 Abs. 3 in Verbindung mit § 53 Abs. 1,
  § 21 Abs. 1 und § 24 Abs. 2 in Verbindung mit § 54
  Abs. 1 sowie § 33 Abs. 1 in Verbindung mit § 53
  Abs. 1 und § 54 Abs. 1 des Weingesetzes in der
  Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2001
  (BGBl. I S. 985), von denen § 3 Abs. 2 Satz 1, § 13
  Abs. 3, § 15, § 16 Abs. 2 Satz 1, § 17 Abs. 2, § 18
  Abs. 4, § 21 Abs. 1 und 2, § 24 Abs. 2 und 3, § 27
  Abs. 2 sowie § 33 Abs. 1 durch Artikel 1 des Ge-
  setzes vom 16. Mai 2007 (BGBl. I S. 753) geändert
  worden sind,
– des § 13 Abs. 1 Nr. 2 und des § 35 Nr. 3 des Le-
  bensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der
  Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006
  (BGBl. I S. 945) im Einvernehmen mit dem Bundes-
  ministerium für Wirtschaft und Technologie:

                       Artikel 1

                    Änderung

           der Sechzehnten Verordnung
         zur Änderung der Weinverordnung

   Artikel 2 Abs. 2 der Sechzehnten Verordnung zur Än-
derung der Weinverordnung vom 13. April 2007 (BGBl. I
S. 494) wird aufgehoben.

                       Artikel 2

           Änderung der Weinverordnung
  Die Weinverordnung in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1583), zuletzt ge-

ändert durch die Verordnung vom 22. August 2007

(BGBl. I S. 2129), wird wie folgt geändert:

 1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
   a) Die § 20a betreffende Zeile wird gestrichen.

   b) Die § 31 betreffende Zeile wird wie folgt gefasst:

       „§ 31 Weine für religiöse Zwecke“.
   c) Die § 33 betreffende Zeile wird wie folgt gefasst:
       „§ 33 Liebfrau(en)milch; Hock“.

   d) Nach der § 33 betreffenden Zeile wird folgende
      Zeile eingefügt:

       „§ 33a Verwendung bestimmter Behältnisformen“.

   e) Die § 35 betreffende Zeile wird gestrichen.

  f) Die § 38 betreffende Zeile wird wie folgt gefasst:
     „§ 38   Hersteller- und Abfüllerangaben; Anga-
             ben zum Betrieb und zur Abfüllung“.
  g) Die § 46b betreffende Zeile wird wie folgt ge-
     fasst:
     „§ 46b Zutaten, die allergische oder andere Un-
            verträglichkeitsreaktionen auslösen kön-
            nen“.

  h) Die § 48 betreffende Zeile wird gestrichen.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
  a) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 einge-
     fügt:

     „4. Niederlausitz,“.
  b) Die bisherigen Nummern 4 bis 6 werden die neu-
     en Nummern 5 bis 7.
  c) Die neue Nummer 6 Buchstabe a wird wie folgt
     gefasst:
     „a) Moseltal,“.
3. § 2 wird wie folgt geändert:

  a) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 einge-
     fügt:
     „4. Brandenburger Landwein,“.
  b) Die bisherigen Nummern 4 bis 20 werden die

     neuen Nummern 5 bis 21.

  c) Die neue Nummer 17 wird wie folgt gefasst:
     „17. Saarländischer Landwein,“.

4. In § 16 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 1, § 22 Abs. 1 Nr. 1,
   § 24 Abs. 2 Satz 1, § 27 Abs. 2, § 34b Abs. 1 und 2
   und § 40 Abs. 1 werden jeweils die Wörter „Quali-
   tätswein mit Prädikat“ durch das Wort „Prädikats-
   wein“ ersetzt.
5. § 18 wird wie folgt geändert:
  a) Die Absätze 7 und 11 werden aufgehoben.

  b) In Absatz 9 Satz 2 werden die Wörter „Qualitäts-

     wein mit Prädikat“ durch das Wort „Prädikats-

     wein“ ersetzt.
6. § 19 wird wie folgt geändert:
  a) In den Absätzen 1 und 3 Nr. 1 werden jeweils die
     Wörter „Qualitätswein mit Prädikat“ durch das

     Wort „Prädikatswein“ ersetzt.
  b) Absatz 5 wird aufgehoben.
7. § 20a wird aufgehoben.
8. § 21 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 1 werden

     aa) am Ende der Nummer 1 das Komma durch
         das Wort „und“ ersetzt,

     bb) am Ende der Nummer 2 das Wort „und“
         durch einen Punkt ersetzt und
BGBl. 2007, Seite 2309 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2309
      cc) die Nummer 3 aufgehoben.
   b) In Absatz 2 werden die Wörter „Qualitätswein
      mit Prädikat“ durch das Wort „Prädikatswein“ er-
      setzt.
   c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

        „(3) Einem Wein, der nach Anhang IV Nr. 4

      Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999
      mit Eichenholzstücken behandelt worden ist,
      darf eine Prüfungsnummer für einen Prädikats-
      wein nicht zugeteilt werden.“
   d) Absatz 3a wird aufgehoben.
 9. In § 23 Abs. 2 werden die Wörter „Qualitätswein mit
    dem Prädikat“ durch die Wörter „Prädikatswein mit
    dem Prädikat“ ersetzt.
10. § 28 wird wie folgt geändert:
   a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
      „Abweichend von § 19 Abs. 1 und § 20 Abs. 1
      des Weingesetzes dürfen die beantragte Prü-
      fungsnummer und die Bezeichnung Qualitäts-
      wein b.A., Qualitätswein, Prädikatswein in Ver-

      bindung mit dem beantragten Prädikatsbegriff,

      Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsperlwein b.A.,

      Qualitätsschaumwein b.A. oder Sekt b.A. vom

      Antragsteller schon vor der Zuteilung einer Prü-

      fungsnummer auf dem Behältnis des abgefüllten

      Erzeugnisses und bei Preisangeboten angege-
      ben werden.“

   b) In Satz 5 werden die Wörter „Qualitätswein mit

      Prädikat“ durch das Wort „Prädikatswein“ er-

      setzt.
11. § 30 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

         „(1) Auf Grund eines im Inland durchgeführten

      Wettbewerbs sind Hinweise im Sinne des Arti-

      kels 21 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 bei

      Qualitätsweinen b.A. und Prädikatsweinen nur

      zulässig, soweit es sich handelt um den Hinweis

      auf

      1. Auszeichnungen

         a) der Deutschen Landwirtschaftsgesellschaft
            e. V. oder

         b) eines Trägers eines Wettbewerbs, der von
            einer Landesregierung erlaubt worden ist,
            und
         der Wein bei einer in entsprechender Anwen-
         dung der Anlage 9 Abschnitt II durchgeführ-
         ten Sinnenprüfung mindestens die Qualitäts-
         zahl 3,50 erhalten hat,
      2. folgende Gütezeichen

         a) „Deutsches Weinsiegel“ der Deutschen
            Landwirtschaftsgesellschaft e. V. oder
         b) ein von der Landesregierung eines Wein-
            bau treibenden Landes zugelassenes Gü-
            tezeichen, und
         der Wein bei einer in entsprechender Anwen-
         dung der Anlage 9 Abschnitt II durchgeführ-
         ten Sinnenprüfung mindestens die Qualitäts-
         zahl 2,50 erhalten hat.
      Anstelle einer Bewertung nach Anlage 9 Ab-
      schnitt II kann ein an internationalen Verfahren

   für Weinwettbewerbe orientiertes Bewertungs-
   schema angewendet werden, wenn dieses zuge-
   lassen worden ist durch
   1. das Bundesministerium für Ernährung, Land-
      wirtschaft und Verbraucherschutz, soweit ein
      Wettbewerb der Deutschen Landwirtschafts-

      gesellschaft e. V. betroffen ist,

   2. die den Wettbewerb erlaubende Landesregie-
      rung, soweit ein anderer Träger von Wein-
      wettbewerben betroffen ist.“
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
   „Eine Auszeichnung darf für Wein einer homoge-
   nen Partie vergeben werden, der aus demselben
   Behältnis stammt und mindestens folgende
   Mengen umfasst:
   1. Qualitätswein 1 000 Liter,
   2. die Prädikatsweine Beerenauslese, Trocken-
      beerenauslese oder Eiswein jeweils mindes-
      tens 100 Liter,

   3. der Prädikatswein Auslese und Qualitätswein,

      der als „Selection“ bezeichnet wird, sowie

      Prädikatswein und Qualitätswein, der eine

      Angabe nach Anhang X in Verbindung mit Ar-

      tikel 22 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 753/

      2002 trägt, jeweils mindestens 200 Liter,

   4. die Prädikatsweine Kabinett und Spätlese so-
      wie Qualitätswein, der als „Riesling-Hochge-

      wächs“ bezeichnet wird, jeweils mindestens

      400 Liter.“

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
     „(3) Die Landesregierungen können durch
   Rechtsverordnung bestimmen, dass Auszeich-

   nungen und Gütezeichen bei von Absatz 2 ab-

   weichenden Mindestmengen vergeben werden

   dürfen, wenn die zur Prüfung angestellte Partie

   mehr als 100 Liter und weniger als 1 000 Liter

   umfasst und die Voraussetzungen des Absat-

   zes 2 Satz 2 vorliegen.“

d) In Absatz 4 wird

   aa) in Nummer 1 Buchstabe a nach dem Wort
       „Landwirtschaftsgesellschaft“ die Angabe
       „e. V.“ eingefügt,

   bb) Nummer 2 wie folgt gefasst:
       „2. Gütezeichen, die von der Landesregie-
           rung eines Weinbau treibenden Landes
           zugelassen sind, wenn der Qualitäts-
           schaumwein b.A. bei einer in entspre-
           chender Anwendung der Anlage 9 Ab-
           schnitt II durchgeführten Sinnenprüfung
           mindestens die Qualitätszahl 2,50 erhal-
           ten hat.“
   cc) Folgender Satz wird angefügt:

       „Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.“
e) Absatz 4a wird wie folgt gefasst:
      „(4a) Bei inländischem Qualitätsperlwein b.A.
   gilt für Hinweise im Sinne des Artikels 21 in Ver-
   bindung mit Artikel 39 Abs. 2 Buchstabe c der
   Verordnung (EG) Nr. 753/2002 der Absatz 1 ent-
   sprechend.“
BGBl. 2007, Seite 2310 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2310
12. § 32 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 5 Satz 1 und Absatz 7 Satz 1 werden
      jeweils die Wörter „Qualitätswein mit Prädikat“
      durch das Wort „Prädikatswein“ ersetzt.
   b) Die Absätze 8 bis 10 werden durch folgenden
      Absatz 8 ersetzt:

         „(8) Bei inländischen Qualitätsweinen b.A.
       und Prädikatsweinen, die in Holzbehältnissen
       gegoren, ausgebaut oder gereift wurden, ist die
       Verwendung einer Angabe nach Anhang X in
       Verbindung mit Artikel 22 Abs. 3 Unterabs. 1
       Satz 1, Unterabs. 2 Satz 1 und Unterabs. 3 der
       Verordnung (EG) Nr. 753/2002 nur zulässig,
       wenn
       1. mindestens 75 vom Hundert des Weines oder
          der zu seiner Herstellung verwendeten Er-
          zeugnisse in dem Holzbehältnis der angege-
          benen Art gegoren, ausgebaut oder gereift
          worden sind,
       2. die Dauer der Gärung, des Ausbaus oder der
          Reifung in dem Holzbehältnis
         aa) mindestens sechs Monate bei Rotwein,

         bb) mindestens vier Monate bei anderem als
             Rotwein
         betragen hat und

       3. sofern die Angabe „im Barrique gegoren“, „im

          Barrique ausgebaut“ oder „im Barrique

          gereift“ verwendet wird, das Barrique-Fass
          ein Fassungsvermögen von nicht mehr als
          350 Litern hat.
       Eine Kennzeichnung mit mehreren Angaben
       nach Anhang X der genannten Verordnung ist
       nicht zulässig.“
13. In § 32a Nr. 4 Buchstabe a werden die Wörter „Mo-
    sel-Saar-Ruwer“ durch das Wort „Mosel“ ersetzt.
14. In § 32d Abs. 1 Nr. 4 und § 51 Abs. 2 werden jeweils
    die Wörter „Qualitätsweine mit Prädikat“ durch das
    Wort „Prädikatsweine“ ersetzt.

15. § 33 wird wie folgt geändert:

   a) In der Überschrift wird das Wort „Moseltaler;“
      gestrichen.

   b) Absatz 2 wird aufgehoben.
   c) In Absatz 3 werden die Wörter „den in den Ab-

      sätzen 1 und 2 genannten Weinen“ durch die
      Wörter „dem in Absatz 1 genannten Wein“ er-
      setzt.
16. Nach § 33 wird folgender § 33a eingefügt:
                          „§ 33a
        Verwendung bestimmter Behältnisformen
      Die Landesregierungen von Baden-Württemberg
   und Bayern können für in ihrem Gebiet hergestellte
   Qualitätsweine b.A., die in Flaschen der Art Bocks-
   beutel nach Anhang I Abs. 2 Buchstabe b Ziffer i
   der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 vermarktet wer-
   den dürfen, durch Rechtsverordnung vorschreiben,
   dass nur Qualitätsweine b.A., die bestimmte An-
   forderungen erfüllen, insbesondere in der amtlichen
   Qualitätsprüfung eine bestimmte Qualitätszahl

   erreicht haben, in Bocksbeuteln abgefüllt werden
   dürfen.“

17. § 34c Abs. 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
   „Für teilweise gegorenen Traubenmost aus den be-
   stimmten Anbaugebieten Franken und Rheinhessen
   darf das aus dem Namen des bestimmten Anbau-
   gebietes abgeleitete Eigenschaftswort in Verbin-
   dung mit einem traditionellen spezifischen Begriff
   verwendet werden.“

18. § 35 wird aufgehoben.
19. § 48 wird aufgehoben.

20. § 53 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
   a) Die Nummer 7 wird aufgehoben.

   b) Nummer 9 wird wie folgt geändert:
      aa) In Buchstabe a wird die Angabe „§ 30 Abs. 1
          oder 4“ durch die Wörter „§ 30 Abs. 1 Satz 1
          oder Abs. 4 einen Hinweis gibt oder“ ersetzt.
      bb) In Buchstabe b werden die Angabe „Abs. 7,
          8 oder 9“ durch die Angabe „Abs. 7 oder 8“
          und die Angabe „§ 33 Abs. 1, 2, 4 oder 5“
          durch die Angabe „§ 33 Abs. 1, 4 oder 5“
          ersetzt.

21. § 54 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 6 werden die Wörter „abweichend von
      § 21 Abs. 3a eine amtliche Prüfnummer für einen
      Qualitätswein mit Prädikat“ durch die Wörter

      „abweichend von § 21 Abs. 3 eine amtliche Prü-

      fungsnummer für einen Prädikatswein“ ersetzt.

   b) Folgende Absätze 7 und 8 werden angefügt:
         „(7) Bei inländischem Qualitätswein und Prä-
      dikatswein, der aus Trauben der Ernte 2007 oder
      früherer Ernten hergestellt ist, darf die Angabe
      „im Barrique gereift“ nach Maßgabe der bis
      zum 12. Oktober 2007 geltenden Vorschriften
      verwendet werden.
        (8) Erzeugnisse, die vor dem 13. Oktober
      2007 nach den bis dahin geltenden Vorschriften
      gekennzeichnet worden sind, dürfen bis zum
      Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr ge-

      bracht werden.“

22. In der Anlage 1 Nr. 1 werden in der ersten Spalte die
    Wörter „Mosel-Saar-Ruwer:“ durch das Wort „Mo-
    sel:“ ersetzt.

23. Anlage 7a Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:

   a) Die Nummern 63a bis 63e werden wie folgt ge-
      fasst:
      „63a. Imazamox
      63b. Imazosulfuron
      63c. Iodsulfuron-Methyl-Natrium
      63d. Indoxacarb

      63e. Ioxynil“.
   b) Die Nummern 78a bis 78c werden durch fol-
      gende Nummern 78a bis 78d ersetzt:

      „78a. Milbemectin (Summe aus MA4 + 8,9Z-MA4)
      78b. Molinat

      78c. Monolinuron

      78d. Myclobutanil“.
BGBl. 2007, Seite 2311 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2311
24. Anlage 9 Abschnitt I wird wie folgt geändert:
   a) In der Nummer 4 wird die Zeile „beantragte Be-
      zeichnung „im Barrique gereift“,“ gestrichen.
   b) In der Nummer 5 werden die Wörter „Qualitäts-
      wein mit Prädikat“ durch das Wort „Prädikats-
      wein“ ersetzt.

                        Artikel 3

                     Änderung der

             Wein-Überwachungsverordnung

   Die Wein-Überwachungsverordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I
S. 1624), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verord-
nung vom 30. November 2005 (BGBl. I S. 3379), wird
wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 2 werden die Wörter „Qualitätswein mit
   Prädikat“ durch das Wort „Prädikatswein“ ersetzt.
2. In § 29 Abs. 3 Nr. 2 werden
  a) die Wörter „Qualitätswein mit Prädikat oder“
     durch die Wörter „Prädikatsweine oder“ und

  b) die Wörter „und Qualitätswein mit Prädikat“ durch
     die Wörter „und Prädikatswein“
  ersetzt.

                        Artikel 4
                       Änderung
                 der Aromenverordnung

   Die Aromenverordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 2. Mai 2006 (BGBl. I S. 1127) wird wie
folgt geändert:

                                   Der Bundesrat hat zugestimmt.

                                   Bonn, den 27. September 2007

1. § 2 wird wie folgt geändert:
   a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

       „Satz 3 gilt nicht für den in Anlage 4 bezeichneten
       Stoff Cumarin; Absatz 3a bleibt unberührt.“
   b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
      fügt:

           „(3a) Ein verzehrfertiges Lebensmittel darf nur

       so hergestellt werden, dass sein Gehalt an Cuma-

       rin in dem in den Verkehr gebrachten Lebensmit-
       tel

       1. auf der Verwendung von Aromen im Sinne des
          Absatzes 3 Satz 2 oder auf der Verwendung
          anderer aromatisierender Zutaten, die diese
          Stoffe von Natur aus enthalten, beruht und

       2. die in Anlage 4 festgesetzten Höchstmengen
          nicht überschreitet.“
2. Dem § 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:

      „(7) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2
   Nr. 26 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futter-
   mittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder
   fahrlässig entgegen § 3 Abs. 3a ein Lebensmittel
   herstellt.“

                             Artikel 5

                          Inkrafttreten

   Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
                                                  Der Bundesminister
                     f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s
c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
                                                           In Vertretung
                                                       G. Lindemann

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2007 I S. 2308. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes a922c0579d7e8117….