Gesetze / Wein-Überwachungsverordnung
WeinÜV 1995§ 23 Begleitpapier, Ermächtigungen (zu § 30 Satz 1 Nummer 2 i. V. m. § 53 Absatz 1 und § 54 Absatz 1 des Weingesetzes)
Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass der zur Ausstellung des Begleitpapiers Verpflichtete
Änderungsverlauf
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12.10.2013 Ausfertigung
§ 23 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Oktober 2013 (BGBl. I 3862)
BGBl. 2013 I S. 3862
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06.12.2010 Ausfertigung
§ 23 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2010 (BGBl. I 1828)
BGBl. 2010 I S. 1828
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.