Gesetze / Wein-Überwachungsverordnung
WeinÜV 1995§ 24 Begleitpapier, ergänzende Vorschrift (zu § 30 Satz 1 Nr. 2 des Weingesetzes)
Bei unvergorenen Erzeugnissen, die ausschließlich im Inland befördert werden, darf nach Maßgabe des Artikels 47 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 in den Begleitpapieren anstelle der Volumenmasse die Dichte in Grad Oechsle angegeben werden.
Änderungsverlauf
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06.12.2010 Ausfertigung
§ 24 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2010 (BGBl. I 1828)
BGBl. 2010 I S. 1828
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