Gesetze / Wein-Überwachungsverordnung
WeinÜV 1995§ 22 Kontrollvorschriften(zu § 30 Satz 1 Nr. 2 des Weingesetzes)
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Wein%C3%9CV%201995/22?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wird ein
ins Inland verbracht, hat der inländische Empfänger der nach Landesrecht für den Entladeort zuständigen Stelle eine Kopie des Begleitpapiers oder des Dokuments zu übersenden, bevor das Erzeugnis in den Verkehr gebracht, verwendet oder verwertet wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Wein%C3%9CV%201995/22?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Für die in Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 genannten Erzeugnisse, deren Beförderung im Inland beginnt, hat der zur Ausstellung des Begleitpapiers Verpflichtete neben der nach Artikel 29 der genannten Verordnung zu versendenden Kopie spätestens am Tag nach Beginn der Beförderung eine Kopie der für den Verladeort zuständigen Stelle zuzuleiten. Für Erzeugnisse nach Satz 1, deren Beförderung im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland beginnt und endet, erfolgt durch die in Satz 1 genannten Verpflichteten die Übermittlung des Begleitpapiers spätestens am Tag nach Beginn der Beförderung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Wein%C3%9CV%201995/22?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Zusammen mit der in Anwendung des Artikels 29 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 zu versendenden Kopie hat der Versender, sofern die Beförderung im Inland beginnt und in einem anderen Mitgliedstaat endet, der für den Verladeort zuständigen Stelle Name und Anschrift der für den Entladeort zuständigen Stelle mitzuteilen. Die Verpflichtung des Satzes 1 kann durch einmalige Mitteilung erfüllt werden, wenn die für den Verladeort zuständige Stelle dem zustimmt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Wein%C3%9CV%201995/22?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Für die in § 18 Abs. 8 Satz 2 der Weinverordnung genannten Erzeugnisse, deren Beförderung im Inland beginnt, hat der zur Ausstellung des Begleitpapiers nach Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 Verpflichtete unverzüglich zwei Kopien des nach Artikel 23 in Verbindung mit Anhang VI Abschnitt C oder Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 auszustellenden Begleitpapiers der für den Verladeort zuständigen Stelle zuzuleiten. Diese leitet eine Kopie unverzüglich der für den Entladeort zuständigen Stelle zu. Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.
Änderungsverlauf
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12.10.2013 Ausfertigung
§ 22 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Oktober 2013 (BGBl. I 3862)
BGBl. 2013 I S. 3862
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06.12.2010 Ausfertigung
§ 22 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2010 (BGBl. I 1828)
BGBl. 2010 I S. 1828
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