Gesetze / Wein-Überwachungsverordnung
WeinÜV 1995§ 13 Analysenbuchführung (zu § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 erster Halbsatz i. V. m. § 54 Abs. 1 des Weingesetzes)
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Wein%C3%9CV%201995/13#abs-1 (1) Wer die für Erzeugnisse vorgeschriebenen analytischen Untersuchungen durchführt, hat ein Analysenbuch zu führen. Aus dem Analysenbuch müssen ersichtlich sein
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Wein%C3%9CV%201995/13#abs-2 (2) Das Analysenbuch kann auch auf der Grundlage automatisierter Datenverarbeitung geführt werden. Die Landesregierungen regeln durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der Analysenbuchführung nach Satz 1.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Wein%C3%9CV%201995/13#abs-3 (3) Das Analysenbuch muss fünf Jahre in den Geschäftsräumen aufbewahrt werden. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung gemacht worden ist.
Änderungsverlauf
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21.06.2005 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 10c des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I 1666 150)
BGBl. 2005 I S. 1666
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.