Gesetze / Gesetz zu Artikel 45b des Grundgesetzes
WBeauftrG§ 6 Anwesenheitspflicht
Stand: 10.06.2019
Der Bundestag und der Verteidigungsausschuß können jederzeit die Anwesenheit des Wehrbeauftragten verlangen.
Gesetze / Gesetz zu Artikel 45b des Grundgesetzes
WBeauftrGStand: 10.06.2019
Der Bundestag und der Verteidigungsausschuß können jederzeit die Anwesenheit des Wehrbeauftragten verlangen.