Gesetze / Gesetz zu Artikel 45b des Grundgesetzes

WBeauftrG

§ 5 Allgemeine Richtlinien, Weisungsfreiheit

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WehrbBTG/5#abs-1 (1) Der Bundestag und der Verteidigungsausschuß können allgemeine Richtlinien für die Arbeit des Wehrbeauftragten erlassen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WehrbBTG/5#abs-2 (2) Der Wehrbeauftragte ist - unbeschadet des § 1 Abs. 2 - von Weisungen frei.

←§ 4 →§ 6