Gesetze / Gesetz zu Artikel 45b des Grundgesetzes

WBeauftrG

§ 16 Sitz des Wehrbeauftragten, Leitender Beamter, Beschäftigte, Haushalt

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WehrbBTG/16#abs-1 (1) Der Wehrbeauftragte hat seinen Sitz beim Bundestag.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WehrbBTG/16#abs-2 (2) Den Wehrbeauftragten unterstützt ein Leitender Beamter. Weitere Beschäftigte werden dem Wehrbeauftragten für die Erfüllung seiner Aufgaben beigegeben. Die Beamten beim Wehrbeauftragten sind Bundestagsbeamte nach § 176 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Januar 1977 (BGBl. I S. 1, 795, 842), zuletzt geändert durch § 27 des Gesetzes vom 26. Juni 1981 (BGBl. I S. 553). Der Wehrbeauftragte ist Vorgesetzter der ihm beigegebenen Beschäftigten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WehrbBTG/16#abs-3 (3) Die dem Wehrbeauftragten für die Erfüllung seiner Aufgaben zur Verfügung zu stellende notwendige Personal- und Sachausstattung ist im Einzelplan des Bundestages in einem eigenen Kapitel auszuweisen.

§ 15 § 17