§ 6 Wehrübungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WehrPflG/6?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Eine Wehrübung dauert grundsätzlich höchstens drei Monate. Über Ausnahmen entscheidet das Bundesministerium der Verteidigung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WehrPflG/6?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Gesamtdauer der Wehrübungen beträgt bei Mannschaften höchstens sechs, bei Unteroffizieren höchstens neun und bei Offizieren höchstens zwölf Monate.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WehrPflG/6?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Gesamtdauer der Wehrübungen verlängert sich bei Wehrpflichtigen, die aus dem Grundwehrdienst vorzeitig entlassen wurden, um die Zeit, um die sie vorzeitig entlassen worden sind, soweit sie nicht für diese Zeit erneut zum Grundwehrdienst einberufen werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WehrPflG/6?asof=2019-06-10#abs-4 (4) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WehrPflG/6?asof=2019-06-10#abs-5 (5) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/WehrPflG/6?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Für Wehrübungen, die als Bereitschaftsdienst von der Bundesregierung angeordnet worden sind, gilt die zeitliche Begrenzung des Absatzes 1 nicht. Auf die Gesamtdauer der Wehrübungen nach den Absätzen 2 und 3 werden sie nicht angerechnet; das Bundesministerium der Verteidigung kann eine Anrechnung anordnen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/WehrPflG/6?asof=2019-06-10#abs-7 (7) Das Bundesministerium der Verteidigung kann für Wehrpflichtige, die zu Wehrübungen herangezogen werden sollen, die Verwendungsfähigkeit allgemein oder für den Einzelfall abweichend von § 8a Absatz 2 Satz 1 bestimmen.
Änderungsverlauf
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27.02.2025 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. Februar 2025 (BGBl. I Nr. 72)
BGBl. 2025 I Nr. 72
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